Satzung
Stand: Wintersemester 2010/11



Satzung der Fakultätsgruppe Tübingen der European Law Students’ Association (ELSA-Tübingen)

§ 1 Name, Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Fakultätsgruppe Tübingen der Europäischen Jurastudentenvereinigung (ELSA-Tübingen)“

(2) Der Verein strebt die Eintragung in das Vereinsregister sowie die Anerkennung als gemeinnützige Körperschaft an.


(3) Sitz des Vereins ist Tübingen.


(4) Das Amtsjahr von ELSA-Tübingen e.V. geht vom 01.08. bis zum 31.07. eines jeden Jahres.



§ 2 Zweck

(1) ELSA-Tübingen e.V. ist die lokale Untergliederung (Fakultätsgruppe) an der Eberhard-Karls-Universität zu Tübingen der Deutschen
Sektion der Europäischen Jurastudentenvereinigung e.V (ELSA-Deutschland e.V., Sitz Heidelberg) als nationaler Verbandsorganisation der European Law Students‘ Association (ELSA-International, Sitz Amsterdam).

(2) ELSA-Tübingen e.V. anerkennt die Statuten von ELSA-Deutschland e.V. und ELSA-International und unterstützt deren Ziele. Ziel des
Vereins ist demnach die Förderung und Entwicklung der gegenseitigen Verständigung, der Zusammenarbeit und der Durchführung von
Begegnungen zwischen Jurastudenten und jungen Juristen unterschiedlicher Länder und Rechtsordnungen, vor allem in Europa, durch die
gemeinsame Arbeit auf den Gebieten der Rechtswissenschaft, der Rechtsausbildung und der Rechtsberufe.

(3) Zweck des Vereins ist es, durch die Beschäftigung mit fremden Rechtsordnungen und internationalem Recht, durch persönliche
Begegnungen und durch das Sammeln eigener Erfahrungen das Verständnis für andere Rechtsordnungen und internationale Beziehungen zu
fördern und hierdurch einen Beitrag zur Völkerverständigung zu leisten.

(4) ELSA-Tübingen e.V. ist eine unabhängige und überparteiliche Vereinigung.


§ 3 Tätigkeit

Zur Erreichung dieser Ziele wirkt der Verein an den wissenschaftlichen Programmen und Austauschprogrammen der ELSA mit und entfaltet
entsprechende eigene Aktivitäten, insbesondere in den Bereichen Praktikantenaustausch, Seminare & Konferenzen (einschließlich der
Rechtsakademien/kurse), Akademische Aktivitäten (einschließlich des rechtswissenschaftlichen Forschungsprogramms) und bilateraler
Studienaustausch. Er betreut die Mitglieder an der Fakultät und führt lokale Veranstaltungen (etwa Vorträge, Studienexkursionen und
Auslandsstudienberatung) entsprechend obiger Ziele durch.

§ 4 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als
Mitglied keine Zuwendungen. Ausgaben dürfen nur erstattet werden, wenn sie dem Zweck des Vereins nicht widersprechen.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.

(5) Im Falle ihrer Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall ihres gemeinnützigen Zwecks fällt ihr Vermögen an ELSA-Deutschland e.V.,
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, wenn ELSA-Deutschland e.V. zu diesem Zeitpunkt als
gemeinnützig anerkannt ist. Ist dies nicht der Fall oder ein Anfall aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich, so fällt das
Vermögen an die juristische Fakultät der Eberhard-Karls-Universität zu Tübingen zur Förderung von Austauschprogrammen mit
europäischen Universitäten. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts
ausgeführt werden.


§ 5 Mitgliedschaft

Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder (Mitglieder) sowie Ehrenmitglieder.


§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann insbesondere jeder an der Eberhard-Karls-Universität zu Tübingen immatrikulierte Jurastudent
werden, der die Ziele des Vereins unterstützt und die Satzung anerkennt. Es gelten die Anknüpfungspunkte in der Satzung der Deutschen
Sektion der Europäischen Jurastudentenvereinigung (ELSA-Deutschland e.V., Sitz Heidelberg), sowie deren Auslegung. Gilt ein
Anknüpfungspunkt für die ordentliche Mitgliedschaft nur dann, wenn ihn die Satzung einer Fakultätsgruppe vorsieht, so ist diese
Voraussetzung von ELSA-Tübingen e.V. erfüllt.

(2) Fördermitglied kann jede natürliche Person werden, welche die Ziele des Vereins unterstützt und die Satzung anerkennt, insbesondere
jeder angenommene Doktorand sowie jeder Rechtsreferendar oder Jungjurist aus der Region.

(3) Juristische Personen können in einen Förderkreis aufgenommen werden, der ELSA-Tübingen e.V. ideell und finanziell mit einem
regelmäßigen Beitrag unterstützt.

(4) Der Beitritt als ordentliches oder als Fördermitglied ist schriftlich gegenüber dem Präsidium zu erklären, das über die Aufnahme
entscheidet. Bei Ablehnung muss das Präsidium die Mitgliederversammlung unterrichten. Die Mitgliederversammlung kann in diesem Fall mit
einfacher Mehrheit die Aufnahme des Bewerbers beschließen. Mit dem Zugang des Aufnahmebeschlusses beginnt die Mitgliedschaft.

(5) Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Präsidiums von der Mitgliederversammlung ernannt. Ehrenmitglied kann nur werden, wer sich
um ELSA-Tübingen e.V. besonders verdient gemacht hat.


§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet, unbeschadet bestehender Ansprüche des Vereins, durch Austritt, Verzicht, Wegfall der
Mitgliedschaftsvoraussetzungen, Ausschluss, Aberkennung oder Tod.

(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Verein zu erklären. Er ist jederzeit mit Wirkung zum Semesterende möglich.

(3) Als Austrittserklärung gilt auch, wenn ein Mitglied seinen Beitrag auch auf eine Mahnung, in der es auf diesen Absatz und seine
Rechtsfolge hingewiesen wurde, nicht innerhalb von zwei Monaten bezahlt. Die Frist beginnt mit der Absendung der Mahnung an die letzte
dem Verein bekannte Adresse. Zugang ist nicht erforderlich.

(4) Ein Ehrenmitglied kann auf seine Stellung verzichten. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären, die Ehrenmitgliedschaft endet mit Zugang des Verzichts.

(5) Erfüllt ein Mitglied nicht mehr die Voraussetzungen des § 6, so endet die Mitgliedschaft. Dies und den Zeitpunkt stellt das Präsidium
durch Beschluss fest, gegen den die Mitgliederversammlung angerufen werden kann. Diese entscheidet endgültig. Ein zeitlich beschränkter Auslandsaufenthalt, der der juristischen Aus- und Weiterbildung dient (insbesondere ein vorübergehendes Studium an einer ausländischen
Hochschule) steht dem Fortbestehen der Mitgliedschaft nicht entgegen. Nach dem ersten Staatsexamen geht die ordentliche Mitgliedschaft
in eine Fördermitgliedschaft über.

(6) Verletzt ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins oder verstößt es beharrlich gegen seine Pflichten als Mitglied, so kann die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder seinen Ausschluss aus dem Verein
beschließen.

(7) Erweist sich ein Ehrenmitglied seiner Stellung als unwürdig, so kann die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der
anwesenden Mitglieder die Ehrenmitgliedschaft aberkennen.


§ 8 Finanzen

(1) Von den ordentlichen Mitgliedern wird ein Mitgliedsbeitrag als Semesterbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung
beschließt. Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn jedes Semesters, d.h. am 01.04. und am 01.10. eines jeden Jahres fällig. Bei finanziellen
Engpässen kann die Mitgliederversammlung nach entsprechendem Hinweis in der Einladung zur Versammlung die Erhebung einer Umlage
bis zur Höhe eines Mitgliedsbeitrags beschließen, jedoch nur einmal im Semester.

(2) Von den Fördermitgliedern wird ein Mitgliedsbeitrag als Jahresbeitrag erhoben. Die Mindesthöhe und ihre Fälligkeit wird durch die
Mitgliederversammlung beschlossen. Höhere Beiträge können mit dem einzelnen Fördermitglied vereinbart werden.

(3) Ehrenmitglieder sind als solche von Beiträgen und Umlagen befreit.

(4) Darüber hinaus finanziert sich der Verein durch Kostenbeiträge, öffentliche Zuschüsse, Stiftungen und private Spenden. Zuwendungen
Dritter dürfen nur akzeptiert werden, wenn sie nicht unter Bedingungen erfolgen, die im Widerspruch zum Zweck des Vereins oder seiner
Unabhängigkeit oder Überparteilichkeit stehen.

(5) Alle Funktionsträger sind ehrenamtlich und unentgeltlich tätig.

(6) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer. Diese überprüfen die Buch- und Kassenführung des Finanzreferenten sowie das Finanzgebaren des Vereins. Sie erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.


§ 9 Organe

Organe von ELSA-Tübingen e.V. sind die Mitgliederversammlung, das Präsidium und der Vorstand.

§ 10 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht einem anderen Organ
zugewiesen sind. Sie ist daher insbesondere zuständig für die
a. Wahl der Vorstandsmitglieder und deren Entlastung
b. Entgegennahme der Berichte
c. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und die Erhebung einer Umlage
d. Ausschluss von Mitgliedern
e. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins

§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung/Tagesordnung

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Semester oder wenn dies das Interesse des Vereins erfordert, auf Beschluss des
Vorstandes einzuberufen, ferner wenn ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder dies unter Angabe der Verhandlungsgegenstandes beantragt.

(2) Die Einberufung hat unter Hinzufügung der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung (gerechnet ab dem
auf die Absendung folgenden zweiten Werktag) schriftlich oder durch elektronische Übermittlung zu erfolgen. Dabei genügt die Absendung
der Einladung an die letzte dem Verein bekannte Adresse. Auf die Einhaltung dieser Frist kann in Eilfällen verzichtet werden.

(3) Die Tagesordnung wird durch Beschluss des Vorstandes aufgestellt. Auf schriftlichen Antrag eines Mitglieds ist ein
Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung zu setzen. Findet die nächste Mitgliederversammlung nicht
innerhalb der nächsten vier Wochen statt, so ist dieser Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung
zu setzen, sonst auf die der übernächsten. Ergänzungsanträge zur Tagesordnung können von jedem Mitglied bis eine Woche vor der
Mitgliederversammlung beim Präsidium eingereicht werden. Über ihre Aufnahme in die Tagesordnung entscheidet die
Mitgliederversammlung. Dringlichkeitsanträge können in der Mitgliederversammlung gestellt werden. Sie werden in die Tagesordnung
aufgenommen, wenn die Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel Mehrheit zustimmt. Ergänzungs- und Dringlichkeitsanträge über
Beitragsangelegenheiten, Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins sind unzulässig.


§ 12 Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird durch den Präsidenten geleitet, sofern die Mitgliederversammlung keinen besonderen
Versammlungsleiter wählt.

(2) Jedes Mitglied hat Rede- und Antragsrecht.

(3) Jedes ordentliche Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Ist ein Mitglied mit zwei Mitgliedsbeiträgen im Verzug, so ruht
sein Stimmrecht. Fördermitgliedern wird auf Antrag in der Mitgliederversammlung das Stimmrecht verliehen. Ehrenmitglieder haben kein
Stimmrecht.

(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Abstimmungen und Wahlen. Es wird in der Regel offen abgestimmt und gewählt. Dies gilt
nicht, wenn ein Fünftel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder etwas anderes beantragt. Die Mitglieder des Vorstands und des
Präsidiums werden geheim gewählt.

(5) Die Mitgliederversammlung beschließt, sofern diese Satzung nicht anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Stimmenthaltungen zählen als ungültige Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

(6) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erhalten hat;
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden hierbei mitgezählt. Hat kein Kandidat diese Mehrheit erhalten, so findet eine Stichwahl
zwischen den Bewerbern statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei
Stimmengleichheit entscheidet das Los. Geheime Wahlen erfolgen mit Stimmzetteln.

(7) Die Mitgliederversammlung ist ab einer Anwesenheit von 15 Mitgliedern beschlussfähig. Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorstand innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist außer im Falle des § 17 ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn hierauf in der Einladung hingewiesen wurde.

(8) Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(9) Die Mitgliederversammlung wählt einen Protokollführer. Dieser fertigt das Protokoll an und unterzeichnet es. Es ist vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen.


§ 13 Der Vorstand, das Präsidium

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
a. dem ersten Vorsitzenden (Präsidenten)
b. dem zweiten Vorsitzenden (Vizepräsidenten)
c. dem Finanzreferenten.
Sie werden als Präsidium bezeichnet.

(2) Der Vorstand besteht aus
a. dem ersten Vorsitzenden (Präsidenten)
b. dem zweiten Vorsitzenden (Vizepräsidenten)
c. dem Finanzreferenten
sowie bis zu zehn weiteren Mitgliedern (Referenten), deren Zahl und Benennung von der Mitgliederversammlung durch Beschluss festgelegt wird. Die Referenten sind keine besonderen Vertreter im Sinne des § 30 BGB. Die Wahl eines Vorstandsmitglieds in mehrere Ämter ist zulässig. Mehrere Präsidiumsämter können nicht auf eine Person übertragen werden. Der Finanzreferent darf kein weiteres Amt ausüben.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung im Sommersemester einzeln für ein Jahr gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Mitglieder des Vorstandes können nur ordentliche Mitglieder des Vereins werden; mit Beendigung ihrer ordentlichen Mitgliedschaft scheiden sie aus dem Vorstand aus. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus seinem Amt aus, so ernennt das Präsidium ein anderes seiner Mitglieder zu dessen Nachfolger. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, so kann das Präsidium dieses auch ermächtigen, seine Amtsgeschäfte fortzuführen. In der nächsten Mitgliederversammlung ist ein Nachfolger zu wählen. Dieser bleibt bis zur allgemeinen Neuwahl nach S. 1 im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus seinem Amt, so ist unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen.

(4) Vorzeitige Neuwahlen einzelner Vorstandsmitglieder oder des gesamten Vorstandes können mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Neuwahl ist sofort durchzuführen. Der Zeitpunkt der allgemeinen Neuwahl verschiebt sich dadurch nicht.


§ 14 Aufgaben des Präsidiums

(1) Das Präsidium vertritt den Verein nach außen. Je zwei Präsidiumsmitglieder vertreten gemeinsam.

(2) Im Innenverhältnis ist der Vorstand an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Präsidiums gebunden.

(3) Der Präsident leitet im Rahmen dieser Satzung die Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Präsidiums und koordiniert die Vorstandsarbeit.

(4) Der Vizepräsident ist der ständige allgemeine Vertreter des Präsidenten.

(5) Der Finanzreferent führt die Kassengeschäfte. Er führt die Bücher des Vereins, stellt den Haushaltsplan auf und erstattet der Mitgliederversammlung den Rechnungsbericht.


§ 15 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und unterliegt dabei der Kontrolle durch die Mitgliederversammlung. Er tritt regelmäßig zusammen.

(2) Der Vorstand ist für die laufenden Geschäfte zuständig, sowie für die Aufgaben, die ihm durch diese Satzung oder Mitgliederversammlungsbeschlüsse übertragen worden sind. Zu den laufenden Geschäften gehört insbesondere die Planung und Durchführung einzelner Projekte im Rahmen der ELSA-Programme, sowie sonstiger Veranstaltungen. Es führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus, soweit nicht das Präsidium zuständig ist.

(3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese regelt insbesondere
- die Geschäftsverteilung innerhalb des Vorstandes
- die Vertretung bei Verhinderung eines Vorstandsmitglieds
- die Beschlussfähigkeit und die Beschlussverfahren des Vorstandes.

(4) Der Präsident leitet die Sitzungen des Vorstandes. Er kann sich durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen. Es ist ein Protokoll anzufertigen, in dem die Beschlüsse lückenlos nachgewiesen werden. Dieses Protokoll ist vom Protokollführer zu unterzeichnen. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Protokolle einzusehen.

(5) Jedes Vorstandsmitglied kann einzelne Aufgaben delegieren und hierfür Assistenten ernennen. Es bleibt gleichwohl der Mitgliederversammlung verantwortlich.

(6) Der Vorstand kann im Einzelfall Entscheidungen treffen, die nach dieser Satzung von der Mitgliederversammlung zu fassen sind, sofern diese Entscheidungen nicht bis zur nächsten Mitgliederversammlung aufgeschoben werden können. Für einen solchen Beschluss ist die Mehrheit von zwei Dritteln aller Vorstandsmitglieder erforderlich. Der Vorstand muss in der nächsten Mitgliederversammlung die Mitglieder über diesen Beschluss unterrichten.


§ 16 Nationale Vertretung

Die Vertreter von ELSA-Tübingen e.V. in der Generalversammlung von ELSA-Deutschland e.V. werden vom Vorstand ernannt. Vorstandsmitglieder sind hierbei besonders zu berücksichtigen.

§ 17 Änderungen der Satzung; Auflösung des Vereins

(1) Satzungsänderungen werden von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen, Enthaltungen und ungültige Stimmen zählen als Ablehnung; hierfür ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig, wenn mindestens 10% der ordentlichen Mitglieder anwesend sind.
War die Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so kann der Vorstand eine zweite Mitgliederversammlung einberufen, die für Satzungsänderungen beschlussfähig ist, wenn mindestens sieben ordentliche Mitglieder anwesend sind und hierauf in der Einladung hingewiesen wurde.

(2) Die Auflösung des Vereins wird von der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen, Enthaltungen und ungültige Stimmen zählen als Ablehnung; hierfür ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der erschienenen Fördermitglieder. War die Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, die immer beschlussfähig ist, wenn hierauf in der Einladung hingewiesen wurde. In dieser zweiten Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied Stimmrecht.